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AGB

1. Allgemeines – Geltungsbereich

 

Allen – auch zukünftigen - Angeboten, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Pamatool & Gremotool AG, Werkstrasse 4, 9243 Jonschwil (nachstehend „Pamatool“ genannt) – liegen ausschliesslich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Von unseren Geschäfts-bedingungen abweichende, entgegenstehende oder in unseren Geschäftsbedingungen nicht enthaltene Bedingungen des Vertragspartners (nachstehend als „Kunde“ oder „Besteller“ bezeichnet), werden nicht anerkannt, es sei denn, Pamatool hätte speziell schriftlich ihrer Gültigkeit zugestimmt. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufs-bedingungen wird hiermit widersprochen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Pamatool in Wissen entgegen-stehender oder abweichender Bedingungen eines Bestellers, eine Lieferung ohne Vorbehalt ausführt. Pamatool behält sich, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Zeit zu Zeit anzupassen, vor. Es gilt jeweils die aktuelle Version dieser AGB.
Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kunden, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmen), sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Soweit es sich bei den Kunden um Wiederverkäufer handelt, verpflichtet sich dieser, verbindlich Vertragswaren nicht in Kriegsgebiete zu liefern oder in Länder, die einem Lieferboykott unterliegen. Der Kunde stellt Pamatool von jeglicher Haftung gegenüber Ansprüchen Dritter frei, die sich aus dem Bruch dieser Pflicht ergeben.
Für den Fall, dass der Kunde Wiederverkäufer ist, wird dieser während der Dauer der Zusammenarbeit mit Pamatool zum Vertrieb der Vertragswaren kein Produkt, welches direkt oder indirekt mit den Vertragswaren in Wettbewerb steht (unter der gleichen Internetadresse) bewerben, anbieten oder einen Dritten bei derartigen Aktivitäten unmittelbar oder mittelbar unterstützen, ohne zuvor unter Angabe des jeweiligen Produkts die schriftliche Zustimmung von Pamatool, im Einzelfall eingeholt zu haben.

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2. Produktbeschreibungen, Anwendungstechnische Hinweise, Änderungsvorbehalt

 

Prospekte, Kataloge, technische Merkblätter, Umrisszeichnungen (3D Daten), Gebrauchsanweisungen und andere schriftlichen Informationen („Informationsmaterialien“), sind ohne sonstige Vereinbarung nicht verbindlich und stellen keine Beschaffenheitsangabe dar. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen wird nicht übernommen. Ausdrücklich haftet Pamatool nicht für etwaige Abweichungen in den Kunden zur Verfügung gestellten Informationsmaterialien, welche als Folge von Fehlern in der elektronischen Übermittlung entstehen. Anwendungstechnische Hinweise und Empfehlungen, die Pamatool in Wort und Bild zur Unterstützung des Kunden gibt, erfolgen entsprechend unserem aktuellen Erkenntnisstand. Sie sind unverbindlich und begründen weder vertragliche Rechte noch Nebenpflichten aus dem Kaufvertrag, sofern nicht ausdrücklich etwas schriftlich anderes vereinbart wird. Pamatool behält sich vor, jederzeit Anpassungen an die Spezifikationen der Vertragswaren sowie der Informationsmaterialen vorzunehmen.
Pamatool behält sich Eigentums- und/oder Urheberrechte an allen dem Kunden übermittelten oder zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die die Vertragswaren betreffen, einschliesslich aber nicht beschränkt auf Konstruktionszeichnungen, Pläne oder anderen technischen oder kaufmännischen Unterlagen („Unterlagen“) vor. Kunde anerkennt diese Rechte und verpflichtet sich, die empfangenen Informationen und Unterlagen nicht ohne vorab die schriftliche Ermächtigung von Pamatool ganz oder teilweise Dritten zugänglich zu machen oder ausserhalb des Zwecks zu verwenden, zu dem sie Kunden überlassen worden sind.
Soweit der Kunde Wiederverkäufer ist, wird er in Hinblick auf die Bewerbung und das Angebot der Vertragswaren über das Internet wie auch offline sicherstellen, dass die Gestaltung des Internetauftrittes bzw. sonstige Verkaufsunterlagen der hohen Achtung der Vertragswaren entspricht. Weiter, dass im Fall des Online-Angebots von Vertragswaren das elektronische Abwicklungsverfahren den in allen Abrufgebieten geltenden gesetzlichen Anforderung an eine irrtumsfreie und eindeutige Bewerbung, Präsentation und Auswahl der Vertragswaren, einschliesslich einer korrekten Darstellung der Geschäftskondition einhält.
Pamatool behält sich Konstruktions- und Materialänderungen vor, soweit der gewöhnliche oder der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch des Liefergegenstandes nicht wesentlich und nicht nachteilig beeinträchtigt wird und die Änderung dem Kunden zuzumuten ist.

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3. Immaterialgüterrechte

 

Pamatool behält in vollem Umfang sämtliche ihr im Zusammenhang mit den Vertragswaren zustehenden Immaterialgüterrechte, ausdrücklich von Patent-, Design-, Urheber-, Namens- und Firmenrechte, soweit diese bestehen, und räumt Kunden, mit Ausnahme des Rechts gem. Ziff. 2 hierunter, keinerlei Rechte daran ohne ausdrückliche, vorherige schriftliche Zustimmung im Einzelfall ein.
Pamatool gestattet dem Kunden die Vertragswaren unter unveränderter Verwendung, der von Pamatool vorgegebenen Handelsnamen, Produktnummern, Marken sowie sonstigen Symbole und Warenbezeichnungen (nachfolgend als „vertragsgegenständliche Kennzeichen” bezeichnet) in den Verkehr zu bringen und/oder im Vertragsgebiet zu bewerben. Soweit Richtlinien über eine korrekte Verwendung der vertragsgegenständlichen Kennzeichen bestehen, verpflichtet sich der Kunde zu deren Einhaltung. Kunde erwirbt mit Ausnahme der limitierten Benutzungsrechte im Zusammenhang mit Verkauf und Bewerbung der Vertragswaren keinerlei Rechte an den Vertragswaren und/oder den vertragsgegenständlichen Kennzeichen.
Eine Gewährleistung für den Bestand oder Rechtswirksamkeit der vertragsgegenständlichen Kennzeichen bzw. dafür, dass gewerbliche Schutzrechte von Pamatool nicht die Rechte Dritter verletzen, wird von Pamatool nicht übernommen. Pamatool übernimmt keinerlei Verpflichtung zur Registrierung von Marken im Zusammenhang mit den Vertragswaren.
Der Kunde verpflichtet sich, die vertragsgegenständlichen Kennzeichen nicht zu verändern, zu fälschen oder in anderer Weise modifizieren, sowie die an den Vertragswaren oder deren Verpackung angebrachten vertragsgegenständlichen Kennzeichen oder Nummern und sonstigen Identifikations-zeichen nicht zu entfernen, zu verändern, zu fälschen oder in anderer Weise zu modifizieren. Der Kunde verpflichtet sich weiter, die gewerblichen Schutzrechte von Pamatool (Patente, Marken, Designs etc.) während der Dauer der Lieferbeziehung nicht anzugreifen. Ein Verstoss gegen vorstehende Ausführungen berechtigt Pamatool zur fristlosen Kündigung der Lieferbeziehung mit dem Kunden. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.
Für den Fall, dass der Kunde Kenntnis von Verletzungen der vertragsgegenständlichen Kennzeichen durch Dritte erhält, wird er Pamatool unverzüglich informieren. Für den Fall, dass Kunde von Dritten wegen der behaupteten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten im Zusammenhang mit den Vertragswaren in Anspruch genommen wird, wird der Kunde Pamatool unverzüglich informieren und die Parteien werden sich über das weitere Massnahme abstimmen. Soweit Pamatool Verschulden, bezüglich der von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche trifft, wird Pamatool Kunde insoweit von diesbezüglichen Ansprüchen des Dritten freistellen. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung durch Pamatool im Einzelfall, mit dem Dritten, irgendwelche Agreements zu treffen. Insbesondere benötigt im Einzelfall ein Vergleich mit einem Dritten der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Pamatool.

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4. Lieferzeit, Spezifikationen, Verzug, Ersatzteile

 

Bestellungen des Kunden werden erst mit Zugang der von Pamatool unterzeichneten Auftragsbestätigung des Kunden wirksam.
Die bestätigten Liefertermine verstehen sich ab Werk. Der Kunde informiert Pamatool spätestens bei Bestellung über die im Empfängerland geltenden Normen und Vorschriften schriftlich. Anderenfalls fertigt Pamatool die Vertragswaren ausschliesslich in Übereinstimmung mit den am Herstellungsort zwingend anwendbaren Vorschriften und Normen.
Der Liefertermin liegt ca. bei acht (8) Wochen nach Vertragsschluss, jedoch in keinem Fall vorbei-bringung aller vom Kunden zu stellenden Informationen und/oder Unterlagen sowie Freigaben. Die Liefertermine verlängern sich entsprechend, wenn Pamatool die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Kunde nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht, wenn Hindernisse auftreten, die Pamatool trotzt Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Kunden oder einem Dritten – wie beispielsweise einem Lieferanten von Pamatool – entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Arbeitskonflikte, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördlicher Massnahmen oder Unterlassungen und Naturereignisse.
Der Kunde ist in Fällen, in denen bei Pamatool eine unverschuldete Betriebsstörung eintritt, nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auf einer wesentlichen Pflichtverletzung von Pamatool beruht. Dauert die unverschuldete Betriebsstörung länger als acht Wochen an, ist Pamatool berechtigt, von seinen Leistungspflichten zurückzutreten.
Für den Fall, dass der Kunde mit der Bezahlung der Vertragswaren in Verzug ist (vgl. 7.3.), steht Pamatool ein Leistungsverweigerungsrecht bezüglich noch ausstehender Bestellungen vom Kunden unter der jeweiligen Auftragsbestätigung zu.
Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche, ausser denen, welche unter vorstehender Ziff. 3 und 4 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Pamatool, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
Pamatool verpflichtet sich, bestehende Ersatzteile für die Vertragswaren in wirtschaftlich angemessenem Umfang für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren nach Bestelltermin vorzuhalten. Pamatool wird den Kunden rechtzeitig von der beabsichtigten Einstellung informieren, um dem Kunden Vorratsbestellungen vor Einstellung zu ermöglichen.

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5. Transport, Gefahrübergang, Wareneingangskontrolle, Teillieferungen

 

Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgen sämtliche Lieferungen der Vertragswaren von Pamatool „Ex Works“ (Ab Werk) nach den Incoterms 2010. Lieferort und damit Gefahrübergang ist Jonschwil, soweit nicht ausnahmsweise abweichend vereinbart. Der ordnungsgemässe Transport vom Lieferort zum Bestimmungsort, sowie Verzollung und Versicherung der Vertragswaren obliegt allein dem Kunden, soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Ist aufgrund abweichender Vereinbarung ausnahmsweise Lieferung der Vertragswaren durch Pamatool geschuldet, liefert Pamatool gegen Kostenerstattung bis zum vereinbarten Bestimmungsort, d.h. Ablieferung an der Bordsteinkante des Bestimmungsortes. Unbeschadet davon erfolgt Gefahrübergang mit Abholung der Vertragswaren am Sitz von Pamatool. Vorausgesetzt der Kunde wünscht es, wird Pamatool die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. Zollabgaben und andere mit der Lieferung des Liefergegenstandes verbundene Kosten und Abgaben aller Art (z.B. Einfuhr- und/oder Mehrwertsteuern) sind vom Kunden zu tragen und werden – so weit von Pamatool oder einer von Pamatool beauftragten Drittfirma verauslagt – an Kunden weiterberechnet.
Unverzüglich nach Lieferung der Vertragswaren an den Lieferort bzw. an den Bestimmungsort (Ziff. 2) nach Massgabe dieser Vereinbarung, führt der Kunde eine umfassende Wareneingangskontrolle auf Schäden bzw. Mengenabweichungen durch. Quantitative Abweichungen stellen keinen Mangel dar und berechtigen Kunden nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Der Kunde wird Pamatool unverzüglich von etwaigen Mindermengen unterrichten und Pamatool wird, i. d. R. mit der nächsten Lieferung, spätestens nach Produktionsabschluss der Fehlmengen, Ersatzlieferung ohne gesonderte Kosten für den Kunden bereitstellen. Soweit Pamatool nicht innerhalb von 5 Werktagen nach dem Liefertermin eine schriftliche Mitteilung von Kunden erhält, gilt die gelieferte Charge der Vertragswaren als genehmigt. Mängelrügen nach dieser Frist gelten als verspätet. Im Falle eines von Pamatool anerkannten Mangels der Lieferung erfolgt Nachbesserung durch Pamatool nach Massgabe von Ziff. 9.2. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Weitergehende Ansprüche vom Kunden, insbesondere auf Ersatz von Mängelfolgeschäden, entgangenen Gewinn etc. sind ausgeschlossen.
Pamatool übernimmt keinerlei Verpflichtung zur Rücknahme von Verpackungen. Der Kunde hat für eine Entsorgung der entleerten Verpackungen, entsprechend der im Empfängerland jeweils geltenden Regelungen zu sorgen. Soweit aus betrieblichen Gründen erforderlich, behält sich Pamatool jederzeit Teillieferungen und/oder Teilleistungen vor.

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6. Dokumente/ Montage

 

Nach Bestelleingang wird Pamatool dem Kunden bestimmte Informationen über technische Spezifikationen und Produkteigenschaften der Vertragsprodukte übermitteln.
Zeitgleich mit der Lieferung gem. Punkt 5. Abs.1 händigt Pamatool dem Kunden bzw. vom Kunden beauftragten Dritten (z.B. Spedition) die folgenden Dokumente für die Vertragswaren aus: Handelsrechnung (einschl. Ursprungszeugnis), sowie bei komplexeren Vertragswaren, die jeweilige Bedienungsanleitung. Der Kunde ist für die Beschaffung und Bearbeitung fehlerfreier, vollständiger und zollamtlich bestätigter Dokumente, insbesondere für die Ausfuhr der Vertragswaren verantwortlich.
Soweit der Kunde weitere Dokumente für den Transport der Vertragswaren benötigt (z.B. Ausfuhrbescheinigungen, Dual-Use Deklarationen etc.) wird Pamatool dem Kunden im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Vervollständigung der entsprechenden Dokumente im angemessenen Umfang unterstützen.
Soweit nicht ausdrücklich vertraglich anderweitig vereinbart, erfolgt die Montage der Vertragswaren allein durch den Kunden bzw. durch ein von Kunden beauftragtes Drittunternehmen. Für den Fall, dass ausnahmsweise aufgrund schriftlicher Vereinbarung Anlieferung-, Montage- oder Aufstellungsleistung durch Pamatool Vertragsbestandteil sind, verpflichtet sich der Kunde am Montageort alle Vorkehrungen (z.B. Elektroanschlüsse, Hydraulikanschlüsse, Pressluftanschlüsse, ausreichende Beleuchtung etc.) für die Montage zu treffen. Zeitverzögerungen bzw. Kostensteigerungen, die aus der Nichterfüllung dieser Obliegenheit erfolgen, hat allein der Kunde zu vertreten.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Pamatool berechtigt, Ersatz für den entstehenden Schaden, einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen, vom Kunden zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

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7. Preise und Zahlung

 

Mit Veröffentlichung einer Preisliste für Wiederverkäufer, verlieren alle vorhergehenden Preislisten ihre Gültigkeit. Die Preisliste gilt zusammen mit unseren jeweils zum Auftragszeitpunkt gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche ausschliesslich Anwendung finden.
Für die Lieferung der Vertragswaren gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Lieferpreise (zzgl. MwSt., soweit anwendbar). Die Fakturierung erfolgt in Schweizer Franken (CHF), soweit nicht in der Auftragsbestätigung abweichend vereinbart. Soweit die Einkaufsbedingungen vom Kunden abweichende Bestimmungen enthalten, wird diesen ausdrücklich widersprochen.

Für den Fall, dass sich die Lieferbeziehung zwischen Kunde und Pamatool über einen längeren Zeitraum als zwei Monate erstreckt, und die Fakturierung ausnahmsweise gemäss Auftragsbestätigung nicht in Schweizer Franken erfolgt, behält sich Pamatool vor, jederzeit und kurzfristig die Lieferpreise für sein Sortiment einschliesslich der Vertragswaren anzupassen (Preisgleitklausel). Soweit Abweichungen zwischen den Einkaufsbedingungen des Kunden und der Auftragsbestätigung bestehen, gelten die individuellen, in der Auftragsbestätigung enthaltenden Konditionen, insbesondere bezüglich der Preise.
Die Netto-Mindestfaktura pro Bestellung beträgt CHF / EUR 120.00. Für Warenlieferungen unter diesem Wert wird die Differenz fakturiert.
Werden auf Verlangen des Kunden oder einvernehmlicher Empfehlung von Pamatool Dienst-leistungen (z.B. Konzeptstudien, Versuchsvorrichtungen, Systemversuche etc.) durchgeführt, werden diese zu kostenpflichtiger Vertragsware.
Der Abzug von Skonto und/oder Rabatten vom Lieferpreis durch den Kunden ist unzulässig, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart. Die angegebenen Preise gelten nur für die Lieferung der Vertragswaren ab Lieferort CH-9243 Jonschwil. Weiterlieferung und/oder Montage, falls im Einzelfall vereinbart, wird zusätzlich nach Zeitaufwand abgerechnet, falls nicht im Einzelfall ein Pauschalpreis vereinbart ist.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten folgende Zahlungsbedingungen: Der vereinbarte Lieferpreis (zuzüglich Mehrwertsteuer etc.) wird in voller Höhe und ohne Abzug zum Rechnungsdatum zur Zahlung an Pamatool fällig. Rechnungsstellung erfolgt zeitgleich mit Hinweis von Pamatool an Kunden, dass Vertragswaren zur Abholung am Lieferort bereitstehen. Überweisungsspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Erfolgt innerhalb der o.g. Fristen nicht eine Gutschrift des fälligen Beitrages auf dem Konto von Pamatool, ist der Kunde automatisch in Verzug.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist Pamatool berechtigt, wenigstens die gesetzlichen Verzugszinsen zu fordern. Die Zahlung von Kunden gilt erst dann als geleistet, sobald Pamatool über den Betrag verfügen kann. Eine ein- oder mehrmalige Einräumung eines Zahlungsziels gilt nur für den jeweils in Bezug genommenen Rechnungsbetrag und nicht für sonstige Forderungen (insbesondere Forderungen aus anderen oder künftigen Leistungen).
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte gegenüber Kunden stehen Pamatool im gesetzlichen Umfang zu. Eine Aufrechnung an Kunden oder die wie eine Aufrechnung wirkende Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur wegen Pamatool anerkannter, nicht bestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Kunden statthaft. Weiterhin ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Pamatool ist berechtigt, auch entgegen anderslautenden Geschäftsbedingungen des Kunden, Zahlungen des Kunden zunächst auf ältere Schulden anzurechnen und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Pamatool berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Haupt-forderung anzurechnen.

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8. Eigentumsvorbehalt /Zahlungsverzug/ Kündigungsrechte

 

Pamatool bleibt bis zum Eingang des vollständigen Rechnungsbetrages Eigentümer der gelieferten Vertragswaren („Vorbehaltsware“).
Der Kunde ist verpflichtet, Pamatool bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und Abhandenkommen der Vorbehaltsware unverzüglich zu unterrichten; bei Verletzung dieser Pflicht hat Pamatool das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten.
Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums von Pamatool erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er, Pamatool mit Abschluss des Vertrages, Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehaltes in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen, gemäss der im Empfängerland geltenden Gesetze vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
Der Kunde wird die Vorbehaltswaren auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes zugunsten von Pamatool gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser, sonstige Risiken zum Neuwert versichern und Instandhalten. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch von Pamatool an der Vorbehaltsware weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Pamatool berechtigt, die Rückgabe der Vorbehaltswaren vom Kunden zu fordern. In der Rücknahme der Kaufsache durch Pamatool liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Pamatool hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Vorbehaltswaren beim Kunden durch Pamatool liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
Pamatool ist nach Rücknahme der Vertragswaren zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass durch die Werbe- und Vertriebsaktivitäten des Kunden, der aufgrund des langjährigen Präsenz im Markt von Präzisionswerkzeugen aufgebaute, gute Ruf von Pamatool und/oder den Vertragswaren, nicht beschädigt wird. Verstösst der Kunde gegen diese Verpflichtung und hilft eine entsprechende Abmahnung, binnen einer Frist von 10 Werktagen nicht, ist Pamatool zur fristlosen Kündigung der Lieferbeziehung zum Kunden berechtigt. Entsprechendes gilt bei wiederholter Verletzung einer anderen Hauptleistungspflicht des Kunden, insbesondere Zahlungspflicht, der trotz Abmahnung des Kunden nicht abgeholfen wird. Das Recht jeder Partei zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

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9. Mängelrüge/ Mängelgewährleistung

 

Der Kunde hat Mängel jeglicher Art an den Vertragswaren unverzüglich schriftlich zu rügen – versteckte Mängel jedoch erst ab Entdeckung. Anderenfalls gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlich geregelten und/oder vertraglich vereinbarten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäss nachgekommen ist.
Soweit die gelieferte Ware einen nicht unerheblichen Mangel aufweist und dieser rechtzeitig gerügt wurde, kann der Kunde nach Wahl als Nacherfüllung von Pamatool, entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung), oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung), verlangen. Im Fall der Mangelbeseitigung ist Pamatool verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt zu erklären oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Die Haftung für unerhebliche Mängel ist ausgeschlossen.

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10. Beschränkungen der Gewährleistung

 

Pamatool hält die im Herkunftsland (Schweiz) für die Herstellung und die Lieferung Ex Works (Incoterms 2010) im Herkunftsland anwendbaren zwingenden gesetzlichen Vorschriften ein. Weiter wird Pamatool bei der Herstellung der Vertragswaren die jeweils geltenden Sicherheits-, Unfall-verhütungs- und sonstigen zwingenden technischen Vorschriften beachten.
Soweit der Kunde zum Zeitpunkt der Bestellung, Pamatool auf zusätzliche gesetzliche Anforderungen an die Vertragswaren in bestimmten Empfängerländern ausdrücklich hinweist, und Pamatool die Einhaltung dieser zusätzlichen Anforderungen schriftlich bestätigt, wird Pamatool gegen entsprechenden Mehrpreis, auch entsprechende Modifikationen bei der Herstellung der Vertragswaren vornehmen. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist der Kunde allein dafür verantwortlich, dass die Vertragswaren sämtlichen anwendbaren Anforderungen, in all jenen Ländern entsprechen, in welchen der Kunde die Vertragswaren einsetzt und/oder an Dritte weiterliefert.
Weitere Verpflichtungen und/oder Gewährleistungen werden von Pamatool im Zusammenhang mit den Vertragsprodukten nicht übernommen. Insbesondere übernimmt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, Pamatool keine Gewähr für die kommerzielle und/oder technische Eignung der Vertragswaren.

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11. Haftung/Haftungsbeschränkungen

 

Der Kunde stellt Pamatool von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit dem internationalen Vertrieb der Vertragswaren entstehen, mit Ausnahme solcher Ansprüche, welche allein auf die Verletzung einer von Pamatool hierunter übernommenen Garantie oder wesentlichen Vertragspflicht in Bezug auf die Vertragswaren zurückzuführen sind.
In allen Fällen festgestellter vertraglicher oder ausservertraglicher Haftung von Pamatool, leistet Pamatool Schadenersatz ausschliesslich nach Massgabe folgender Grenzen: -1 die Haftung für einfach fahrlässiges Verhalten ist auf 30% des Netto-Fakturenwertes, für Vermögensschäden höchstens auf 10% des Netto-Fakturenwertes beschränkt; -2 Darüber hinaus haftet Pamatool, soweit Pamatool gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung; -3 Für entgangenen Gewinn haftet Pamatool nicht; -4 Ansprüche wegen fahrlässig unterlassener Nichtaufklärung über negative Sacheigenschaften der Vertragswaren sind, soweit dadurch kein Sachmangel begründet wird, ausgeschlossen.
Die Haftungsbegrenzungen gemäss Absatz 2 gelten nicht, bei der Haftung für arglistiges Verschweigen eines Mangels, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit der Sache, Schadensersatz statt der Leistung begehrt, oder Pamatool eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, welche für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist. Die Haftung von Pamatool ist in jedem Fall auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Verletzung einer „wesentlichen“ Vertragspflicht im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegt dann vor, wenn Pamatool solche Pflichten schuldhaft verletzt, auf deren ordnungsgemäßen Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte, weil sie den Vertrag prägen. Pamatool bleibt der Einwand des Mitverschuldens des Kunden unbenommen.

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12. Gesamthaftung

 

Soweit sich aus vorstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Pamatool haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
Die Regelung gemäss Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäss Produkthaftpflichtgesetz. Sie gilt auch nicht, wenn Pamatool aus anderen Rechtsgründen für einen Körper- oder Gesundheitsschaden haftet. Soweit den Kunden Ansprüche gegen Pamatool aus der Produkthaftpflicht wegen Sachschäden zustehen, ist die Haftung von Pamatool auf die Höhe der Deckung durch die Betriebshaftpflicht-versicherung begrenzt.

Die Regelung gemäss Abs. 1 gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
Soweit die Haftung von Pamatool ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies im zulässigen Rahmen auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
Der Kunde verpflichtet sich, für die Dauer eine Betriebshaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe für alle Arten von Schäden, die sich aus Geschäftstätigkeit des Kunden in Zusammenhang mit der Bewerbung und dem Vertrieb (auch international) der Vertragswaren ergeben könnte, zu unterhalten. Der Bestand der Versicherung ist Pamatool auf Verlangen, schriftlich nachzuweisen.

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13. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Beziehung zwischen den Parteien

 

Ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt das materielle schweizerische Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenhandel (CISG).
Soweit der Kunde, Kaufmann, juristische Person (auch des öffentlichen Rechts) ist, sind für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Gerichte in Will SG, Schweiz, zuständig. Pamatool ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz, zu verklagen.
Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von Pamatool.
Alle Vereinbarungen die Kunde und Pamatool in Ausführung der jeweiligen Bestellung und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen treffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Pamatool und Kunde sind unabhängige Vertragsparteien. Die Zusammenarbeit unter dem jeweiligen Bestell- bzw. Rahmenvertrag, sowie unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründet weder ein arbeitsrechtliches noch ein Agenturverhältnis oder ein Joint Venture oder eine gesellschaftsrechtliche- oder treuhänderische Verbindung zwischen den Parteien. Keine der Parteien steht das Recht zu, im Namen oder auf Rechnung der anderen Partei zu handeln. Insbesondere steht keiner Partei das Recht zu, Verpflichtung zu Lasten anderen Partei einzugehen oder Versprechen, Garantieren oder sonstige Erklärung deren Namen abzugeben.

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14. Datenschutz

 

Der Kunde ist damit einverstanden, dass die von ihm angegebenen Daten zum Zwecke der Begründung, Verwaltung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses von Pamatool erhoben, gespeichert und genutzt werden. Pamatool verpflichtet sich, die anwendbaren datenschutz-rechtlichen Regelungen einhalten.

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15. Salvatorische Klausel

 

Für den Fall, dass vorstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind bzw. werden, so bleiben diese Geschäftsbedingungen sowie der durch diese Geschäftsbedingungen ergänzte Vertrag zwischen Pamatool und dem Kunden, im Übrigen wirksam. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden sind, oder diese unwirksam werden, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

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​Wilen bei Wil, 01. Januar 2020 Geschäftsleitung der Pamatool & Gremotool AG

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